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AGB

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Teltower Str. 9, 33719 Bielefeld

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0521 889457

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebots- und Auftragserteilung 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Bei Auftragserteilung gelten neben den besonderen Bedingungen des Geschäfts unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Käufer angenommen, auch wenn bei der Geschäftsabwicklung hiervon abgewichen oder abweichenden Bestimmungen des Käufers von uns nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 

(2) Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

(3) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung. 

2. Analysendaten und Muster 

Die Analysendaten sind mittlere Werte und gelten lediglich als Hinweis, es sei denn, dass wir bestimmte Eigenschaften ausdrücklich garantieren. Alle Muster sind unverbindliche Typenmuster. 

3. Preise 

(1) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtage – für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen – allgemein gültigen Preisen. (2) Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die sich dadurch für die verkaufte Ware ergebende Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nichterfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. Das gleiche gilt, wenn die Beschaffung oder Auslieferung unserer Ware, ihrer Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe sich verteuert, z. B. durch erhöhte Kosten in Anschaffung, Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Verkauf oder durch Beteiligungen der Regierungen oder der von diesen Beauftragten in den Produktionsländern an Gesellschaften, am Eigentum, an Produktion, Lagerung, Transport, Verarbeitung oder Verkauf des Rohöls, Mehrkosten für notwendig werdende andere Transportwege oder -mittel und bei der Wasserverladung etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser- und Eiszuschläge, Hafen- und Kaigebühren, Liegegelder, Löschkosten sowie sonstige Sonderkosten gehen zu Lasten des Käufers, ohne dass es vor der Lieferung eines besonderen Hinweises hierzu bedarf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

(3) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungs- zweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. 

4. Lieferung 

(1) Die Wahl der Lieferwerkes bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(2) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangswerk oder -lager, bei Anlieferung im Straßentankwagen mit Messvorrichtung mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer und wird bei der Berechnung zugrunde gelegt.
(3) Bei frachtfreier Lieferung erfolgt Lieferung im Straßentankwagen frei Haus – abgepackte Ware frei Station bzw. am Ort eines unserer Läger frei Haus.
(4) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
(5) Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart erfolgt durch uns ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen uns wegen Gewichtsverlust oder Beschädigung aus. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen und gehen zu dessen Lasten.
(6) Für die Einhaltung von Lieferfristen oder eine bestimmte Eingangstemperatur haften wir nur bei ausdrücklicher Zusage und soweit uns ein Verschulden trifft. Haftung für Lieferungsverzögerungen durch andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung usw. betraute Stellen oder für volle Ausnutzung des Ladegewichts der Transportmittel übernehmen wir nicht. 

5. Zahlung und Sicherheiten 

(1) Die Zahlungen sind bei Rechnungserteilung netto Kasse zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Praktizierte oder unbefristet vereinbarte Zahlungsziele können wir jederzeit mit angemessener Frist widerrufen. Wir können jederzeit Vorkasse verlangen, bei vereinbarten Zahlungszielen nur dann, wenn diese nicht eingehalten werden. Wir sind berechtigt, Teillieferungen als besondere Geschäfte abzurechnen. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt oder treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung verweigern und/oder die während dieser Zeit fällig gewordene Lieferung und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos kündigen. Einer Mahnung oder der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht. Im Falle des Zahlungsverzuges werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen und Verzugszinsen in Höhe der Debet-Zinsen der Großbanken zu berechnen. 

(2) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistung unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht. (3)Beanstandungen des Käufers oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Zurückbehaltungsrechte. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an. Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung, wobei wir jedoch jederzeit wieder Barzahlung verlangen können. 

6. Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns an allen Lieferungen das Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer darf die Ware verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er ist nicht berechtigt, die Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Wird die Ware mit anderen verarbeitet oder vermischt, so erfolgt die Herstellung für uns, und wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache anteilmäßig. Der Käufer überträgt uns ferner schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Waren, bzw. anteilsmäßig aus dem Verkauf der durch Verarbeitung oder Vermischung hergestellten Produkte. 

(2) Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Liefervertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten. Wir werden die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Anschriften der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung unseres Eigentums oder der an uns abgetretenen Forderungen sind wir unverzüglich zu unterrichten. 

(3) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen als unser Treuhänder einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl zur Freigabe verpflichtet. 

7. Beanstandungen und Haftung 

(1) Beanstandungen können nur unverzüglich, bei Heizöl nur innerhalb von 24 Stunden, sonst nur innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und wenn die Möglichkeit der sofortigen Nachprüfung durch uns gegeben ist, schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer unmittelbar, sondern an einen vom Käufer genannten Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Die Probe muß mindestens 1 kg betragen. Die Kosten der Nachprüfung usw. trägt die unterliegende Partei. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Käufer einzustehen. 

(2) Bei begründeten Beanstandungen kann nur Minderung oder Ersatzlieferung verlangt werden. Sonstige Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht die gelieferte Ware selbst betreffen, oder wegen verspäteter Lieferung, ferner Ansprüche aus unerlaubter Handlung stehen dem Käufer weder gegen unsere Angestellten und Erfüllungsgehilfen noch gegen uns zu. Dies gilt nicht, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, jedoch beschränkt sich auch insoweit unsere Haftung auf den direkten Schaden. Handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. 

8. Lieferhindernisse 

Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt, wie in Ziff. 4 Abs. 2 zu verfahren. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. 

9. Ergänzende Bestimmungen 

(1) Es ist stets nur deutsches Recht anwendbar. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

(2) Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge, die nicht zum Betriebe des Handelsgewerbes eines Kaufmanns gehören: 

Ziff. 1 (1) S. 3, Ziff. 3 (2), es sei denn, es handelt sich um Dauerschuldverhältnisse, oder unsere Leistung soll später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden.
Ziff. 5 (1) S. 6 hinsichtlich der Nachfrist; Ziff. 5 (3) S. 1, 4, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht; Ziff. 7 (1) S. 1, es sei denn, es handelt sich um Beanstandungen offensichtlicher Mängel; Ziff. 10 S. 2 hinsichtlich des Gerichtsstandes. Anstelle von Ziff. 7 (2) S. 1 gilt folgendes: 

Bei begründeten Beanstandungen kann nur Ersatzlieferung, nach Fehlschlagen der Ersatzlieferung, Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. § 463 BGB bleibt unberührt.
Anstelle von Ziff. 7 (2) S. 3 gilt folgendes: 

Dies gilt nicht, soweit Schäden auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen von uns beruhen oder es sich um Leistungsverzug oder von uns zu vertretende Unmöglichkeit handelt, doch beschränkt sich in den beiden letztgenannten Fällen unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den direkten Schaden. 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für unsere Lieferungen einschließlich der frachtfreien ist der Sitz des Lieferwerks bzw. Abgangslagers. Erfüllungsort für alle übrigen Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Bielefeld. 

Öl- und Schmierstoffhandel Bielefeld GmbH 

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